Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sie finden nachstehend unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen.

Zu unseren Verkaufsbedingungen

Alternativ können Sie unsere AGB auch als PDF herunterladen:

Die Manolya-Einkaufsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

§2 Bestellungen – Auftragsannahme

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 24 Stunden schriftlich anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
  2. Die Bestellung kann einseitig durch uns bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Lieferanten an die Spedition oder mit Eintritt des Lieferverzugs darüber hinaus auch nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Lieferanten an die Spedition storniert werden, es sei denn, eine Stornierung wurde zuvor einvernehmlich und schriftlich ausgeschlossen.
  3. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
  4. An unseren Unterlagen, u.a. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. , behalten wir uns Eigentums- und/oder Urheberrechte vor. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind diese uns unaufgefordert zurückzugeben bzw. datentechnische Aufzeichnungen zu löschen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen – Lagerwertausgleich

  1.  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, es sei denn, dass der Lieferant seine Preise bis zum Liefertag ermäßigt; in diesem Fall gilt der niedrigste Preis zwischen Vertragsabschluss und Lieferung als vereinbart. Der Preis umfasst die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Versicherung und Zoll ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Rechnungen sind per E-Mail an invoice@manolya.de und darüber hinaus durch die Post gesondert an unsere Geschäftsadresse zu senden.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
  5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3,0 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist die Absendung bei uns.
  6. Senkt der Lieferant den Preis eines gelieferten Produktes oder verbessert er den Einkaufspreis für das Produkt auf andere Weise oder senkt der Lieferant den von ihm für das Produkt empfohlenen unverbindlichen Verkaufspreis, so erhalten wir für die von uns noch nicht verkauften Produkte in unseren Lagern sowie den Lagern unserer Verkaufsstellen bzw. Vertriebspartnern noch befindlichen Produkte die gleiche prozentuale Verbesserung unseres Einkaufspreises. Über die Differenz zwischen dem vom Lieferanten berechneten Einkaufspreis und dem verbesserten Einkaufspreis erteilen wir dem Lieferanten eine Belastungsanzeige.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Ist über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren oder ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden oder liegen Gründe für die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bei dem Lieferanten vor, so sind wir berechtigt unsere Zahlungen zurückzustellen, um mit bestehenden und/oder zukünftigen Ansprüchen, u.a. aus
    Mängelhaftung, aufzurechnen.

§4 Liefertermin – Liefermenge 

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Ist ein Liefertermin nicht bestimmt, so hat die Lieferung sofort zu erfolgen, d.h. innerhalb von drei Werktagen ab Annahme unserer Bestellung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der von uns bestimmten Lieferadresse.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Eine Teillieferung ist als solche auf dem Lieferschein und in der Rechnung kenntlich zu machen. Wir sind berechtigt, eine Teillieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Entsprechendes gilt bei Liefermengenüberschreitung für die zuviel gelieferte Ware.
  5. Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung sind die im Rahmen unserer Eingangsprüfung, die unverzüglich nach Warenannahme durchgeführt wird, ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualitätsmerkmale maßgebend.

§5 Lieferkonditionen

  1. Wir nehmen die bestellten Waren ausschließlich auf tausch- und transportfähigen Europaletten oder auf transportfähigen Einwegpaletten an. Für die Anlieferung von abweichenden oder fehlenden Transportmitteln können wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 25,00 netto für das Umpacken pro Palette (bzw. pro Einzelfall) inkl. der durch uns gestellten, transportfähigen Paletten berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Aufwands bleibt uns vorbehalten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene, transportsichere Verpackungsmaterialien in Menge und Beschaffenheit zu verwenden.
  3. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, die Ware innerhalb unserer Warenannahmezeiten anzuliefern und im Vorfeld zur Lieferung ein Lieferzeitfenster mit unserem Lager per schriftlichem Lieferavis abzustimmen. Außerhalb der Warenannahmezeiten und/oder ohne Abstimmung eines Lieferzeitfensters mit unserem Lager sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern.
  4. Auf Wunsch des Lieferanten werden wir diesem die Öffnungszeiten und Kontaktdaten unseres Lagers gesondert schriftlich zukommen lassen.

§6 Beschaffenheit der Ware – Kennzeichnung 

  1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Geräte- und Produktsicherheitsgesetz/ CE- Kennzeichnung ) sowie dem neuesten Stand der Technik und den EU Regelungen entspricht. Sollte die Ware diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant uns dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten bzw. Kenntniserlangung zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen und die in der Bestellung vereinbarten Kennzeichnungen sind an jeder Verkaufseinheit anzubringen.
  3. Der Lieferant garantiert, dass alle Waren, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen, den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen, insbesondere müssen die Geräte nach diesen Vorgaben produziert, registriert und gekennzeichnet sein, und sie müssen fachgerecht entsorgt werden können. Für Geräte, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, können wir vom Lieferanten die Erstattung der Kosten verlangen, die durch eine spätere Nachkennzeichnung verursacht werden.
  4. Der Lieferant sichert zu, dass für die gelieferten Waren und Verkaufsverpackungen die gesetzlichen Pflichten, u.a. nach der Verpackungsverordnung, dem Batteriegesetz etc., erfüllt sind; auf Verlangen legt der Lieferant unverzüglich geeignete Nachweise vor.
  5. Die angebotenen Produkte dürfen keine Rechte Dritter – in besondere Marken-, Patent- und Urheberrechte – verletzen. Sollte der Lieferant Bild- oder Textrechte halten, berechtigt er uns zur Nutzung dieser Daten. Der Lieferant stellt die Manolya Electronics GmbH & Co. KG gegenüber Ansprüche Dritter mit Annahme und/oder Ausführung unserer Bestellungen frei.
  6. Zudem werden seitens des Lieferanten sämtliche Gesetze und Vorschriften für Produkte eingehalten, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    a. Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
    b. Batteriegesetz (BattG)
    c. RoHs / Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
    d. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
    e. Verbot von persistenten organischen Schadstoffen
    f. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG
    g. Verpackungsgesetz (VerpackG)
  7. Für fehlerhafte Produkte haftet der Hersteller im Rahmen des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
  8. Auf Anfrage hat der Lieferant uns folgende Informationen und oder Dokumente zu den gelieferten Produkten bereitzustellen:
    a. handelspolitischer Warenursprung (Ursprungsland)
    b. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung
    c. Sicherheitsdatenblätter
    d. EG-Konformitätserklärung

§7 Allgemeine Anforderung

  1. Neben der Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben kommt der Lieferant den folgenden Verpflichtungen nach:
    a. Abgabe aller Steuern, Gebühren und – sofern zutreffend – UHG-Abgabe
    b. Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    c. Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
    d. Verbot von Diskriminierung und Ausbeutung

§8 Sicherheitserklärung

  1.  Der Lieferant bestätigt, dass Waren, die im Auftrag der bzw. für die Manolya Electronics GmbH & Co. KG (Manolya) produziert, (zwischen-) gelagert, befördert, an Manolya angeliefert oder von Manolya übernommen werden an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, (zwischen-)gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, (Zwischen- )Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind und das für Produktion, (Zwischen-)Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und Geschäftspartner, die im Auftrag des Lieferanten handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen.

§9 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr des Lieferanten „ frei Haus“ einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Versicherung und Zoll zu erfolgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§10 Mängeluntersuchung – Gewährleistung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, angezeigt wird. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.
  2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns vollumfänglich zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Begutschriftung der Ware zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Bei Rücksendungen ist unsere interne Vorgangsnummer anzugeben.
  4. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch uns nicht unverzüglich Ersatzlieferung leistet, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen.
  5. Die Haftung des Lieferanten für Mängelansprüche beträgt mindestens 24 Monate ab Lieferung der Ware an den Endkunden, maximal jedoch fünf Jahre nach Lieferung der Ware an uns; § 479 Abs. 2 , 3 BGB findet>Anwendung.

§11 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus/oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    Unberührt bleiben sonstige vertragliche und/oder gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§12 Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, – durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen oder Gebrauchsmuster verletzt. Der Lieferant bestätigt, dass für alle von ihm gelieferten Geräte/ Datenträger, für die nach dem deutschen Recht eine Urheberrechtsabgabe zu entrichten ist, diese Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§13 Eigentumsvorbehalt Abtretung

  1. Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte des Lieferanten, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite, erkennen wir grundsätzlich nicht an und widersprechen diesen hiermit ausdrücklich, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
  2. Die Abtretung von Forderungen und Rechten gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

§14 Geheimhaltung – Datenschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Kenntnisse, Informationen und Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung; sie erlischt jedoch, wenn und soweit die Kenntnisse, Informationen und Unterlagen allgemein bekannt geworden sind. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie sämtliche Unternehmensdaten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) zu nutzen. Weiterhin ist der Lieferant damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) verarbeiten und nutzen.

§15 Ansprechpartner – Erreichbarkeit

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich nach Vertragsschluss folgende Informationen zukommen zu lassen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen und Kosten ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    a) Ansprechpartner, der Entscheidungskompetenz besitzt, mit Telefon- und Faxnummer für folgende Bereiche:
    – Auftragserteilung und Bearbeitungsstand
    – Retouren/ Geltendmachung von Ansprüchen bei Mängeln
    b) Detaillierte Aufstellung, wie Mängelansprüche geltend zu machen sind (z.B. Einholung einer RMA
    Nummer, etc.).
    Wir weisen unseren Lieferanten ausdrücklich darauf hin, dass wir unsere Rechte bei Mängeln direkt bei dem Lieferanten geltend machen. Eine Verweisung auf Geltendmachung unserer Rechte gegen den Hersteller, sonstige Vorlieferanten oder Dritte lehnen wir ausdrücklich ab.

§16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG, UN- Kaufrechtsabkommen).
  2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.

Die Manolya Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als
    „AGB” bezeichnet) gelten für alle Verträge zwischen der Manolya Electronics GmbH & Co. KG (nachfolgend als „wir bezeichnet) und dem Kunden über den Ankauf unserer Waren durch den Kunden.
  • 1.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
  • 1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
  • 1.4 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen, jedenfalls in der letzten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass es jeweils eines weiteren gesonderten Hinweises bedarf.
  • 1.5. Regelungen in diesen AGB, die der gesetzlichen Rechtslage entsprechen oder auf diese hinweisen, haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine entsprechende Regelung in diesen AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht im Rahmen dieser AGB ausgeschlossen, abgeändert oder ergänzt werden.

2. Vertragsschluss

  • 2.1 Unsere Angebote in Katalogen, technischen Dokumentationen, Produktbeschreibungen und anderen Unterlagen oder auf unserer unter der Domain www.manolya.de betriebenen Internetpräsenz sind stets unverbindlich.
  • 2.2 Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, beginnend mit dem Zugang der Bestellung bei uns, anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden.
  • 2.3 Wir nehmen das Angebot des Kunden durch Zusendung einer Bestell- oder Versandbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden an. Mit der Annahme durch uns kommt ein verbindlicher Vertragsschluss zustande.

3. Preise

  • 3.1 Sofern im Einzelfall nicht anders ausgewiesen gelten sämtliche Preise in Euro und „ab Werk” (EXW, incoterms 2010) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • 3.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk, einschließlich etwaiger Verpackungskosten, Zölle, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben sowie einer Transportversicherung, sofern deren Abschluss auf Wunsch des Kunden erfolgt.
  • 3.3 Zudem bestätigt der Kunde als Abnehmer abzuholender Gegenstände aufzutreten und den Gegenstand der Lieferung im Namen seines Unternehmens selbst zu befördern oder im Namen seines Unternehmens die Beförderung/ Versendung des Liefergegenstandes per Spedition/ Paketdienst selbst zu beauftragen. Der Kunde versichert weiter, dass er stets die Verfügungsmacht an der abzuholenden Ware erst im Anschluss dieser Lieferung an Dritte übertragen wird. Nachgelagerte Lieferungen durch Verschaffung der Verfügungsmacht an Dritte werden ausnahmslos diesen Abholungen nachfolgen.
  • 3.4 Manolya ist berechtigt, eingeräumte Zahlungsbedingungen einseitig unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 315 BGB zu ändern, wenn sich die Bonität des Kunden verschlechtert oder er in Zahlungsverzug gerät, insbesondere wenn der die Forderungen von Manolya gegen den Kunden versichernde Kreditversicherer, eine solche Verschlechterung feststellt, aus diesem Grund seine Versicherungskonditionen ändert oder eine weitere Versicherung der Forderungen gegen diesen Kunden ablehnt.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

  • 4.1 Sind wir wegen nicht rechtszeitig erfolgter Selbstbelieferung außer Stande eine verbindlich zugesagte Lieferfrist einzuhalten, werden wir den Kunden unverzüglich und unter Mitteilung der voraussichtlichen neuen Lieferzeit über die Nichteinhaltung der Lieferfrist informieren.
  • 4.2 Bei wiederholter Nichteinhaltung der Lieferfrist wegen nicht erfolgter Selbstbelieferung sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden wird eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet.
  • 4.3 Vorstehende Ziffer 4.2 dieser AGB gilt nur, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns, noch unseren Zulieferer ein Verschulden an der mangelnden Selbstbelieferung trifft oder aus anderen Gründen im Einzelfall keine Beschaffungspflicht unsererseits besteht.

5. Lieferbedingungen

  • 5.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferfristen. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, beträgt die Lieferfrist circa 4 Wochen beginnend mit dem Vertragsschluss, bei Vorauskasse circa 4 Wochen beginnend mit dem Eingang der Vorauszahlung bei uns.
  • 5.2 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bedarf stets einer vorherigen Mahnung durch den Kunden.

6. Gefahrübergang

  • 6.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk” (EXW; incoterms 2010). Der Gefahrübergang findet mit Übergabe der Kaufsache am Erfüllungsort statt.
  • 6.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden, sind wir im Falle eines Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung, d.h. das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zu bestimmen.

7. Annahmeverzug des Kunden

  • 7.1 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen des Annahmeverzugs des Kunden oder des pflichtwidrigen Unterlassens einer Mitwirkungshandlung durch den Kunden hat der Kunde uns einen pauschalisierten Schadensersatz für den Verzugsschaden sowie der erforderlich werdenden Mehraufwendungen in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns die Entstehung eines geringeren oder gar keines Schadens nachweist.
  • 7.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere bei Nachweis eines höheren Schadens durch uns, bleiben unberührt. Ein vom Kunden gezahlter pauschalisierter Schadensersatz ist bei Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens anzurechnen.

8. Gewährleistung

  • 8.1 Für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden gelten folgende Bestimmungen:
  • 8.1.1 Die Waren werden vom Kunden bei Anlieferung im Beisein des anliefernden Frachtführers auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft, insbesondere sind die Waren zu wiegen und die Seriennummern abzugleichen, letzteres indes nur wenn die Lieferung von Waren mit konkreten Seriennummern Vertragsbestandteil geworden ist. Beschädigungen und Fehlmengen werden vom Kunden auf den Frachtpapieren vermerkt und vom anliefernden Frachtführer quittiert. Auf Wunsch des Kunden werden wir für die Gewährleistung der Anlieferung, Annahme und Prüfung der Waren seitens des Kunden, soweit möglich, die Lieferzeiten im Vorfeld abstimmen. Spätere Reklamationen von Beschädigungen oder Fehlmengen ohne Quittierung des Frachtführers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Kunde erbringt den Nachweis, dass eine Feststellung dieser Fehlmengen oder Beschädigungen bei Anlieferung im Beisein des Frachtführers nicht möglich oder zumutbar war.
  • 8.1.2 Übernehmen wir im Auftrage des Kunden die Auslieferung
    der Ware an dessen Vertragspartner (Dropshipping), bleibt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kunden gem. 377 HGB uns gegenüber davon unberührt.
  • 8.1.3 Im Übrigen gelten verdeckte Mängel, die nicht bereits gem. Ziff. 8.1.1 anzuzeigen waren als unverzüglich angezeigt, wenn die Anzeige innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Entdecken des Mangels erfolgt. Beim Dropshipping gelten im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB anzuzeigende Mängel als rechtzeitig angezeigt, wenn die Anzeige innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Ware an den Endverbraucher erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
  • 8.1.4 Eine Mängelrüge hat stets in Textform zu erfolgen.
  • 8.1.5 Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  • 8.2 Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel an der gelieferten Ware wird der Kunde zuerst außergerichtlich gegenüber dem Hersteller geltend machen und über die Servicestellen des jeweiligen Herstellers abwickeln. Nur wenn der Hersteller die Regulierung nachweislich ablehnt, wird der Kunde seine Ansprüche gegenüber Manolya geltend machen. Die Eigenhaftung von Manolya bleibt unberührt.
  • 8.3 Der Kunde hat die Pflicht, den verdeckten Mangel nachzuweisen. Wir können Nachweise für den verdeckten Mangel anfordern.
  • 8.4 Wir sind bei Vorliegen eines Mangels berechtigt, zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) zu wählen.
  • 8.5 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, noch den erneuten Einbau der Kaufsache, wenn wir uns nicht im Kaufvertrag zum Einbau der Kaufsache verpflichtet hatten.
  • 8.6 Die aus einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstehenden Kosten hat der Kunde zu ersetzen, es sei denn er konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.

9. Textformerfordernis

Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden gegenüber uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt insbesondere für Fristsetzungen, Mahnungen und Rücktrittserklärungen.

10. Haftung

  • 10.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  • 10.2 Von Ziffer 10.1 dieser AGB ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  • 10.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • 10.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  • 10.5 Vorstehende Regelungen in Ziffer 10.1 bis 10.4 dieser AGB gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

11. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  • 11.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  • 11.2 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • 11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  • 11.4 Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  • 11.5 Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  • 11.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  • 11.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für
    uns verwahren.
  • 11.8 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
  • 11.9 Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

12. Verjährung

  • 12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate beginnend mit dem Gefahrübergang.
  • 12.2 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.1 dieser AGB gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen. Dies gilt nicht, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führt.
  • 12.3 Ziffer 12.2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden im Sinne von Ziffer 10.2 und 10.4 dieser AGB.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung

  • 13.1 Der Kunde kann nur aufrechnen, sofern sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  • 13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 13.3 Vorstehende Ziffern 13.1 und 13.2 dieser AGB finden keine Anwendung auf die Gewährleistungsansprüche des Kunden.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • 14.1 Erfüllungsort ist der Ort des Gefahrübergangs.
  • 14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts.
  • 14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebene Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  • 14.4 Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere die ausschließlichen Gerichtsstände, bleiben unberührt.